Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der exoIQ GmbH

Stand : Hamburg - Mai 2024

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, die die exoIQ GmbH (nachfolgend „exoIQ“ genannt) an Kunden erbringt. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen exoIQ und dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die AGB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit exoIQ in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht schriftlich vereinbart werden - gelten nicht. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn exoIQ ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Zwischen exoIQ und dem Kunden von diesen AGB vereinbarte Abweichungen gehen diesen AGB vor. Diese AGB gelten auch dann, wenn exoIQ in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die zwischen exoIQ und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von exoIQ, mündlich oder schriftlich, sind freibleibend und unverbindlich. Sie verpflichten exoIQ nicht zur Leistung bzw. Lieferung. Mit seiner Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware bzw. Leistung erwerben bzw. den Auftrag erteilen zu wollen. Im Anschluss an die Abgabe des Angebots erhält der Kunde in der Regel von exoIQ zunächst eine Bestätigung des Eingangs des Angebots, in welcher der Inhalt des Angebots des Kunden zusammenfasst ist. Die Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei exoIQ eingegangen ist und stellt ausdrücklich keine Annahme des Angebots durch exoIQ dar.

2.2 exoIQ ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei exoIQ anzunehmen. Für diesen Zeitraum ist der Kunde an sein Angebot gebunden.

2.3 exoIQ erklärt die Annahme des Angebots bzw. der Bestellung entweder schriftlich durch Versand einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung bzw. durch Erbringung der Leistung. In diesem Fall erhält der Kunde eine Nachricht über die Versandbereitschaft. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte und per E-Mail versendete Auftragsbestätigung oder Nachricht über die Versandbereitschaft, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für exoIQ nicht verbindlich.

2.4 Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung sind ausschließlich die Auftragsbestätigung und diese AGB bzw. zusätzliche Verträge (soweit vorhanden) maßgebend. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese von exoIQ in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung bzw. Bestellungsannahme) bestätigt werden.

2.5 An Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Daten, Informationen und Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält sich exoIQ alle Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von exoIQ zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden.

2.6 exoIQ behält sich Änderungen der vereinbarten Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, es sei denn, diese sind dem Kunden nicht zumutbar. exoIQ behält sich ferner Änderungen der vereinbarten Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, (a) soweit exoIQ aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, (b) soweit diese zur Gewährleistung der Produktsicherheit erforderlich sind, oder (c) wenn diese für den Kunden nur vorteilhaft sind.

2.7 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist exoIQ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Leistungsumfang ist vorrangig die Auftragsbestätigung von exoIQ maßgeblich. Gewichts- und Maßangaben in Prospekten, Informations- und Werbematerialien sowie Angeboten sind keine Beschaffenheitsgarantien. exoIQ übernimmt keine Garantien im Rechtssinne, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Zumutbare Abweichungen der Ausführung und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Die Funktionen angebotener Software beschränken sich auf die Beschreibung im Leistungsverzeichnis. Soweit für den Kunden zumutbar bleibt exoIQ die Verwendung von neuwertigen oder neuwertig aufgearbeiteten Teilen vorbehalten.

3.2 exoIQ kann aus begründetem Anlass und in zumutbarem Umfang Teillieferungen vornehmen. exoIQ soll den Kunden über etwaige Teillieferungen rechtzeitig unterrichten.

4. Software

4.1 Sofern Software im Lieferumfang enthalten ist, räumt exoIQ dem Kunden hieran ein nicht-ausschließliches und, vorbehaltlich Ziffer 4.8, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung gemäß den folgenden Bestimmungen ein.

4.2 Alle Rechte an Know-how und schutzrechtsfähigen Ergebnissen (z.B. Erfindungen, Urheberrechte) verbleiben bei exoIQ. exoIQ ist berechtigt, das im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erworbene Know-how uneingeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden.

4.3 Wird Software als Bestandteil eines Gerätes oder für ein bestimmtes Gerät („Firmware“) geliefert, darf der Kunde diese Firmware nur mit dem bezeichneten Gerät nutzen. Die Nutzung der Firmware mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von exoIQ, es sei denn, der Kunde nutzt die Software wegen eines Mangels von exoIQ verkaufter Hardware vorübergehend mit einem baugleichen Ersatzgerät.

4.4 Zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Software wird die erforderliche Dokumentation in geeigneter Form mitgeliefert. Die Überlassung weitergehender Dokumentation, insbesondere Wartungsdokumentation oder Dokumentation für Firmware, bedarf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4.5 Sofern exoIQ dem Kunden nicht ausdrücklich eine Mehrfachlizenz einräumt, erhält der Kunde eine Einfachlizenz an der Software, d.h. die Software darf zeitgleich nur auf jeweils einem Endgerät genutzt werden. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ausschließlich für Sicherungszwecke eine Kopie zu erstellen. Im Fall einer Mehrfachlizenz muss der Kunde, die von exoIQ übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten und den Verbleib aller Vervielfältigungen aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind exoIQ auf Verlangen vorzulegen.

4.6 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form.

4.7 Außer im Fall des § 69e UrhG ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen, Teile herauszulösen oder mit anderen Programmen zu verbinden. Der Kunde darf alphanumerische und sonstige Kennungen sowie Herstellerangaben - insbesondere Copyright Vermerke - von Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.

4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Software an Dritte zu vermieten oder zu verleihen oder Unterlizenzen einzuräumen. Zusammen mit einem Gerät erworbene Software darf nur zusammen mit dem zugehörigen Gerät weiterveräußert werden. Der Kunde darf andere Software nur an Dritte weiterveräußern, soweit dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als sie dem Kunden von exoIQ eingeräumt wurden. Der Kunde darf bei einer Weiterveräußerung keine Kopie der Software behalten. Mehrfachlizenzen dürfen nur insgesamt weiter veräußert werden.

4.9 Soweit exoIQ dem Kunden Open Source Software oder andere Fremdsoftware, d.h. Software, für die exoIQ nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt, überlässt, gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen exoIQ und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, die exoIQ dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung stellt. Bei einer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden ist neben exoIQ auch deren Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

4.10 Der Kunde verpflichtet sich, die Software einschließlich einer etwaigen Dokumentation sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.

4.11 Der Kauf von Software umfasst keine Verpflichtung von exoIQ zur Erbringung von Software-Service-Leistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

5. Lieferzeit

5.1 Lieferfristen und Termine ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung bzw. der Nachricht über die Versandbereitschaft. Die abweichende Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von exoIQ schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

5.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch exoIQ, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich dieser Termin entsprechend. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.

5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder exoIQ die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Frist für Lieferungen und Leistungen verlängert sich angemessen im Fall Höherer Gewalt, insbesondere bei Naturereignissen, Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendung Dritter gegen Personen und Sachen, hoheitliche Eingriffe, Feuer, Maschinenschäden und sonstigen nicht vorhersehbaren betrieblichen Störungen, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen bei exoIQ oder ihren Lieferanten, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse wie der Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen sowie Rohmaterial- und Energiemangel und bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit dies von exoIQ nicht zu vertreten ist. Als nicht von exoIQ zu vertretendes Hindernis gelten ferner Lieferverzögerungen bei Lieferanten/Transportunternehmen bzw. Unterbrechungen der Lieferketten infolge des BREXIT oder der Corona-/CoViD-19-Pandemie sowie hierdurch bedingte (auch behördlich angeordnete) Betriebsschließungen, von denen exoIQ, ihre Lieferanten und/oder beteiligte Transportunternehmen mittelbar und unmittelbar betroffen sind. exoIQ wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist bzw. -termin mitteilen. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund der vorbezeichneten Umstände unmöglich oder unzumutbar, ist exoIQ berechtigt, vom Vertrag voll oder teilweise zurückzutreten. exoIQ informiert den Kunden unverzüglich, wenn exoIQ von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

5.4 Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er exoIQ nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.5 Sofern exoIQ mit dem Kunden einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferzeiten geschlossen hat und der Kunde die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist exoIQ nach fruchtlosem Ablauf einer von exoIQ gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpflicht gilt nicht, wenn der Kunde den nicht rechtzeitigen Abruf der Produkte nicht zu vertreten hat.

6. Grenzüberschreitende Lieferungen

6.1 Grenzüberschreitende Lieferungen in Drittländer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse. Eine hiervon abweichende Regelung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von exoIQ.

6.2 Zahlungen an exoIQ haben in der Währung zu erfolgen, die in der Auftragsbestätigung von exoIQ genannt ist.

6.3 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in das EU Ausland hat der Kunde, wenn er den Transportdienstleister beauftragt, die Pflicht dafür zu sorgen, dass exoIQ die für die Umsatzsteuerbefreiung von Lieferungen von Produkten in das EU-Ausland erforderlichen Belegnachweise entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften vorliegen. Für den Fall, dass der Kunde die oben genannte Pflicht nicht erfüllt, behält exoIQ sich vor, den Kunden mit Umsatzsteuer zu belasten. Um den Transport der gelieferten Produkte in das EU-Ausland nachweisen zu können, hat der Kunde die Pflicht auf Verlangen von exoIQ Bestätigungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften auszustellen, dass die liefergegenständlichen Produkte in das EU-Ausland gelangt sind.

6.4 Bei Ausfuhrlieferungen in ein Drittland hat der Kunde, wenn er den Transportdienstleister beauftragt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass exoIQ die für die Umsatzsteuerbefreiung von Lieferungen von Produkten in das Drittlandsgebiet erforderlichen belegmäßigen Ausfuhrnachweise entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften vorliegen.

Falls der Kunde exoIQ nicht binnen 30 Tagen nach dem Datum der Exporterklärung hinreichenden Nachweis über den erfolgten Export der Güter übermittelt ist exoIQ berechtigt, eine mehrwertsteuerbefreite Rechnung zurück zu nehmen und dem Kunden eine Rechnung einschließlich aktuell gültiger MwSt. auszustellen. Der Kunde ist sodann verpflichtet, exoIQ die Rechnung einschließlich MwSt. binnen 14 Tagen nach deren Zugang zu zahlen.

6.5 Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

6.6 Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.

6.7 Der Kunde darf keine exoIQ-Produkte nach Russland exportieren oder an Personen oder Organisationen verkaufen, die direkt oder indirekt unter russischer Kontrolle stehen. Dies gilt auch für etwaige Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen von ihm. Er wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck dieser Regelung nicht von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, verletzt wird. Er muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzuspüren, die gegen den Zweck dieser Regelung verstoßen würden.

6.8 Jeder Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar und berechtigt exoIQ, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beendigung jeglicher vertraglicher Beziehungen mit dem Kunden.

7. Preise und Zahlung

7.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich Preise EXW (Incoterms 2020) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7.2 Preise und Lieferbedingungen sind gültig gemäß Angebot. Ändern sich bis zum Liefer- bzw. Leistungstermin maßgebliche Kostenfaktoren kann exoIQ ihre Preise um den Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als 6 Monate nach dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin erfolgt. Erhöht sich zwischen Vertragsschluss und dem Liefer- bzw. Leistungstermin die gesetzliche Umsatzsteuer, so trägt die Mehrkosten der Kunde.

7.3 Forderungen von exoIQ sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig sofern in dem Vertrag, der Bestellung und der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders angegeben ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so berechnet exoIQ gesetzliche Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.4 Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von 7.3 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.

7.5 Zahlungen mit Wechsel oder Schecks sind nicht möglich.

7.6 exoIQ kann ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte vom Vertrag zurücktreten und den Vertragsgegenstand zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät. exoIQ muss dem Kunden diese Maßnahme angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben.

7.7 exoIQ behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen und seine Leistung zurückzubehalten, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kunden berechtigen.

7.8 Zurückbehaltungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.

8. Gefahrübergang

8.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „ab Werk“, wobei das Transportrisiko beim Kunden liegt. Auf Bestellung des Kunden wird die Ware an die von ihm genannte Lieferanschrift versandt (Versendungskauf). exoIQ ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht im Fall des Versendungskaufs mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von exoIQ verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder exoIQ weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Produkte beim Kunden, übernommen hat.

8.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann exoIQ den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist exoIQ berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert, maximal jedoch auf 5% des Netto-Rechnungswerts. Weitergehende Ansprüche von exoIQ bleiben unberührt. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, dass exoIQ keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Kunde hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. exoIQ ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von exoIQ gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

8.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die exoIQ nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8.4 Angelieferte Produkte sind vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

8.5 Bei Lieferung ins Ausland gilt EXW (Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

8.6 Nimmt exoIQ im Rahmen eines Liefervertrages die Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände vor, so geht die Sachgefahr mit der Abnahme der Liefergegenstände auf den Kunden über. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von zwölf (12) Tagen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmefähigkeit, so geht die Sachgefahr nach Ablauf dieser Frist auf den Kunden über, es sei denn die Abnahme wird aufgrund von exoIQ zu vertretenden Gründen verweigert. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme, so geht die Gefahr spätestens drei Monate nach Lieferung auf den Kunden über, soweit nicht exoIQ die Verzögerung zu vertreten hat.

8.7 Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. über das Internet) geht die Sachgefahr über, wenn die Software den Einflussbereich von exoIQ verlässt.

9. Gewährleistung und Mängelansprüche

9.1 Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Eingang zur Feststellung von Fehlmengen und Transportschäden zu prüfen. Im Fall eines Transportschadens ist ein Schadensprotokoll zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das Transportunternehmen (Post, Eisenbahn, Spediteur etc.) anzufertigen. exoIQ ist dieses Schadensprotokoll unverzüglich zu übermitteln.

9.2 Die Gewährleistung für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, ist ausgeschlossen (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Anlieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich schriftlich oder per E-Mail gerügt werden. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sowie eine mangelhafte Ausführung von sonstigen Leistungen innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder per E-Mail gegenüber exoIQ anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Gewährleistung und Haftung von exoIQ für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

9.3 Soweit der Kunde aufgrund von Höherer Gewalt (Ziffer 5.3) an einer Prüfung der Ware gehindert ist, verlängert sich die Frist zur Rüge nach Ziffer 9.2 in angemessenem Umfang.

9.4 Soweit eine Werkleistung geschuldet oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart ist, zeigt exoIQ dem Kunden die Abnahmebereitschaft schriftlich an. Verzögert sich die Abnahme um mehr als 12 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Abnahmebereitschaft, gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn die Abnahme wird aufgrund von exoIQ zu vertretenden Gründen verweigert. exoIQ weist den Kunden in diesem Fall darauf hin, dass die Ware als abgenommen gilt. Dies gilt entsprechend für Teilabnahmen.

9.5 Sollte ein Mangel vorliegen, wird exoIQ vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Standort des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Ersetzte Teile werden Eigentum von exoIQ und sind an exoIQ zurückzugeben.

9.6 Die Mängelbeseitigung findet je nach Ermessen von exoIQ entweder vor Ort beim Kunden oder aber am Werk von exoIQ (Hamburg) statt und kann je nach dem vom Kunden gewählten Plan abweichen. exoIQ ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.7 Sofern exoIQ zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die exoIQ zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

9.8 Das Rücktrittsrecht des Kunden ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Es ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von exoIQ zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn exoIQ den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

9.9 In folgenden Fällen bestehen keine Mängelansprüche: bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, bei übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, bei besonderen äußeren Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bei der unsachgemäßen Durchführung von Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen durch den Kunden.

9.10 Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels stehen dem Kunden nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer 10 zu. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

9.11 Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung sowie das Minderungs- und Rücktrittsrecht wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

9.12 Für im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte Teile bzw. die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand.

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 10 nichts anderes ergibt, haftet exoIQ bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet exoIQ – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet exoIQ, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von exoIQ jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden exoIQ nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Abweichend von Ziffer 10.2 haftet exoIQ jedoch im Fall grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter, die exoIQ zu vertreten hat, nur im Fall einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von exoIQ auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. exoIQ haftet im Fall grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter, die exoIQ zu vertreten hat, unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.4 Die sich aus Ziffer 10.2 und Ziffer 10.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Produkthaftung

11.1 Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde exoIQ im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist für die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

11.2 Wird exoIQ aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die exoIQ für erforderlich und zweckmäßig hält und exoIQ hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von exoIQ bleiben unberührt.

11.3 Der Kunde wird exoIQ unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

12. Verjährung

12.1 Die Ansprüche von exoIQ gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften

12.2 Schadenersatzansprüche des Kunden (z.B. bei einer von exoIQ zu vertretenden Verletzung einer Nacherfüllungspflicht) oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,

b) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch exoIQ oder ihre Erfüllungsgehilfen beruht,

c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,

d) auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.

12.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises sowie sämtlicher Forderungen, die exoIQ aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von exoIQ. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von exoIQ nachzuweisen. Der Kunde tritt exoIQ schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. exoIQ nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an exoIQ zu leisten. Weitergehende Ansprüche von exoIQ bleiben unberührt.

13.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von exoIQ gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde exoIQ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von exoIQ zu informieren und an den Maßnahmen von exoIQ zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, exoIQ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von exoIQ zu erstatten, ist der Kunde exoIQ zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

13.3 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an exoIQ ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. exoIQ nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an exoIQ zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an exoIQ abgetretenen Forderungen treuhänderisch für exoIQ im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an exoIQ abzuführen. exoIQ kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber exoIQ nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kundenbeantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an exoIQ abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

13.4 Auf Verlangen von exoIQ ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und exoIQ die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

13.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist exoIQ unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von exoIQ gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunden hat exoIQ oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann exoIQ die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.

13.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Kunden wird stets für exoIQ vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, exoIQ nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt exoIQ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, exoIQ nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass exoIQ sein Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für exoIQ. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

13.7 exoIQ ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von exoIQ aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen exoIQ.

13.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde exoIQ hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um exoIQ unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

14. Compliance, Anti-Korruptionsregelungen

14.1 Der Kunde sichert zu, dass er im Einklang mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelt, insbesondere Kartellrecht sowie Regelungen zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung und andere strafrechtliche Bestimmungen.

14.2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde gegen vorstehende Pflichten verstößt, ist exoIQ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn exoIQ ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Im Falle einer solchen Kündigung (i) ist exoIQ von jeglicher Leistungspflicht befreit, (ii) ist der Kunde verpflichtet, exoIQ sowie die Angestellten und Organe von exoIQ hinsichtlich jeglicher Schäden freizustellen, soweit diese Schäden auf einer schuldhaften Verletzung des Kunden seiner Verpflichtungen aus dieser Ziffer beruhen.

15. Gebrauch-, Bedienungs- und Sicherheitsbestimmungen

Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn verpflichtenden nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet, diese zu erfüllen. Ferner hat der Kunde bei Inbetriebnahme, Anschluss, Installation, Betrieb und Wartung der Produkte stets die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, Sicherheitshinweisen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einzuhalten und zu befolgen. Der Kunde ist verpflichtet, exoIQ sowie die Angestellten und Organe von exoIQ von allen Ansprüchen, die aufgrund der Nichtbeachtung derartiger Vorschriften durch den Kunden geltend gemacht werden, freizustellen.

16. Geheimhaltung

Soweit der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Informationen von oder über exoIQ erlangt, insbesondere alle kaufmännischen und technischen Informationen, egal ob mündlich oder verkörpert durch Unterlagen, ist er verpflichtet, diese als Geschäftsgeheimnisse und entsprechend vertraulich zu behandeln. Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. Die Organe, Mitarbeiter und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Kunden sind entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht oder endet, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass die betreffenden Informationen ohne eigenes Verschulden allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen oder im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits allgemein bekannt waren.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von exoIQ möglich.

17.2 Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

17.3 Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu exoIQ gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von exoIQ in Hamburg. Jedoch ist exoIQ in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

17.5 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von exoIQ ist der Sitz von exoIQ, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

17.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.